| AGB |
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Wort im Bild Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH § I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
Schriftform. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. § II. Preise1.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des
Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Sofern nicht ausdrücklich anders
angegeben enthalten die Preise des Auftragnehmers die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Wenn nicht anders angegeben, gelten die Preise des
Auftragnehmers ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet. 4. Versandkosten Online-Shop Ab einem Warenbestellwert von 50,00 EUR ist die Lieferung versandkostenfrei. Bei Warenbestellungen unter diesem Wert fällt eine Pauschale für Porto- und Verpackungskosten von 3,00 EUR an. Diese beinhaltet die Lieferung an eine Postanschrift in Deutschland. Bei Lieferungen außerhalb von Deutschland werden die tatsächlich anfallenden Versandkosten berechnet. Für Lieferungen in das Ausland übernehmen Sie die eventuell anfallenden zusätzlichen Steuern und Zölle. Wir garantieren einen schnellstmöglichen Versand mit unserem Paketdienst. Eilige Sendungen bitte mit dem Vermerk EILT versehen. Eilige Bestellungen, die bis 15:00 Uhr bei uns eingehen, werden bei Lieferbarkeit der Artikel noch am selben Tag verschickt. Versandkosten Druckaufträge bis 10 kg - 3,50 EUR bis 20 kg - 5,00 EUR bis 30 kg - 7,00 EUR bis 60 kg - 14,00 EUR bis 90 kg - 21,00 EUR bis 120 kg - 28,00 EUR bis 150 kg - 35,00 EUR bis 200 kg - 45,00 EUR bis 300 kg - 66,00 EUR bis 500 kg - 90,00 EUR Beachten Sie, dass eine größere Bestellung in mehrere Pakete aufgeteilt wird. Die Versandkosten für größere Pakete und Speditionssendungen erhalten Sie auf Anfrage. Preise für den Versand innerhalb Deutschlands, für den Versand in Europa fragen Sie nach unseren Länderspezifischen Tarifen. 5.
Sollten Ihnen die bestellten Produkte aus dem Online-Shop nicht
zusagen, nehmen wir sie selbstverständlich innerhalb von 8 Tagen zurück
und erstatten den vollen Preis (CDs und Druckaufträge sind vom Umtausch
ausgeschlossen). § III. Zahlung 1.
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung
wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom
Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen. 2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. 3.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben. 4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen
einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 5. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. § IV. Lieferung 1. Soll
die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist. 2.Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.3. Gerät der Auftragnehmer in
Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. 4.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. 5. Dem Auftragnehmer
steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 6.
Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der
Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den
üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der
Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des
Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen. § V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftrag-nehmers. 2.
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert
der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. 3. Bei Be- oder
Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und
behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist
der Auftragnehmer auf einen Miteigentums-anteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. § VI. Beanstandungen, Gewährleistungen 1.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. 3. Bei
berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. 4.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 5. Bei farbigen
Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt
für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. 6.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen
die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer
haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des
Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. 7.
Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. 8. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20% und unter 2.000 kg auf 15%. § VII. Haftung 1.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für
vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. 2. Es
gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 3. Werden
Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von
drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise
geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. § VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten,
Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt
wurde. § IX. Archivierung Dem Auftraggeber zustehende
Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen. § X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. § XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. § XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB
ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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